Vereinsstatuten
Statuten des JUDOCLUB ASKÖ MÜRZZUSCHLAG
Statuten des JUDOCLUB ASKÖ MÜRZZUSCHLAG
Diese Statuten regeln die Grundlagen, Ziele und Organisation des Judoclub ASKÖ Mürzzuschlag und wurden am 15. November 2006 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes
(1) Ideelle Mittel
(2) Materielle Mittel
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14 Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer
§ 15 Schiedsgericht
§ 16 Auflösung des Vereines
Anmerkung:
Hinweise auf Paragrafen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf Bestimmungen dieses Statuts; Hinweise auf das VerG beziehen sich auf zwingende Bestimmungen des VerG 2002 (Vereinsgesetz 2002, BGBl. I, Nr. 66/2002).
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein trägt den Namen "Judoclub ASKÖ Mürzzuschlag".
(2) Der Sitz befindet sich in 8665 Langenwang, Grüne Gasse 36. Die Vereinstätigkeit erstreckt sich weltweit. Der Verein ist Mitglied der "Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich" (ASKÖ).
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist vorgesehen.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Ziel ist die körperliche und geistige Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche Betätigung gemäß Bundesabgabenordnung.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes
(1) Ideelle Mittel:
· Pflege des Sports, insbesondere JUDO
· Allgemeine körperliche Ertüchtigung
· Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und weiteren Veranstaltungen
· Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte
· Errichtung und Betrieb von Sportstätten und –Heimen
· Herausgabe von Zeitschriften und Schriften zur Sportförderung
· Erteilung von Unterricht sowie Aus- und Fortbildung im Vereinskontext
(2) Materielle Mittel:
· Mitgliederbeiträge
· Geld- und Sachspenden
· Bausteinaktionen, Flohmärkte, Basare
· Warenabgabe (Buffet, Verkauf von Sportutensilien)
· Subventionen und sonstige Beihilfen
· Veranstaltungen und Werbung
· Sportlerablösen und Sponsoring
· Kurse und Unterricht
· Zinserträge, Wertpapiere, Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden; sie werden in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder eingeteilt.
(2) Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit.
(3) Außerordentliche Mitglieder fördern den Verein.
(4) Ehrenmitgliedschaft kann verdientermaßen auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung verliehen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung ist ohne Angabe von Gründen möglich.
(2) Vor Vereinsgründung erfolgt die Aufnahme durch die Gründer provisorisch und wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist anzuzeigen, für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum der Postaufgabe.
(3) Ein Ausschluss ist aus wichtigen Gründen durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstands möglich, zum Beispiel bei groben Verstößen gegen das Statut, unehrenhaftem Verhalten oder Beitragsrückstand.
(4) Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden; bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann nur aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung und auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(6) Bis zum Ende der Mitgliedschaft sind alle Beiträge zu entrichten und vereinseigene Gegenstände zurückzugeben.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder können an allen Veranstaltungen teilnehmen; Stimmrecht und Wahlrecht sind in § 9 Abs. 5 geregelt.
(2) Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, das Statut einzuhalten und Beiträge pünktlich zu zahlen.
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
· Mitgliederversammlung
· Vorstand
· Rechnungsprüfer
· Schiedsgericht
(2) Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand, die Mitgliederversammlung, mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Rechnungsprüfer verlangen.
(3) Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor jeder Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Anträge sind mindestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen und müssen beraten werden.
(5) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder; Stimmrecht und Wahlrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr und bei ordnungsgemäßem Beitragsstatus.
(6) Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben; andernfalls ist nach 30 Minuten die Versammlung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Statuts Änderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit.
(8) Vorsitz führt der Obmann oder dessen Vertreter, sonst das älteste Vorstandsmitglied.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und entscheidet insbesondere über:
a) Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl und Abwahl von Vorstand und Rechnungsprüfern,
d) Bestellung eines Abschlussprüfers,
e) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse,
f) Statuts Änderungen,
g) Vereinsauflösung,
h) Festsetzung von Beiträgen,
i) Verleihung/Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
Bestimmte Angelegenheiten können dem Vorstand übertragen werden.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter sowie Finanzreferent und Stellvertreter.
(2) Bei Ausscheiden kann ein anderes Mitglied kooptiert werden. Scheiden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder aus, ist eine Neuwahl erforderlich.
(3) Weitere Personen können mit beratender Stimme aufgenommen werden.
(4) Der Vorstand wird mindestens einmal jährlich einberufen.
(5) Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
(6) Die Funktion endet durch Tod, Ablauf, Abwahl oder Rücktritt.
(7) Rechnungsprüfer nehmen beratend teil.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt den Verein sorgfältig und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderen Organen zugeordnet sind. Dazu gehören Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Organisation des Sportbetriebs, Verwaltung des Vereinsvermögens, Einberufung der Mitgliederversammlung, Information der Mitglieder und Einhaltung gesetzlicher Meldepflichten.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Vorstandsmitglieder sind zur sorgfältigen Tätigkeit verpflichtet. Der Obmann (oder Stellvertreter) vertritt den Verein nach außen und führt den Vorsitz. Schriftstücke werden vom Obmann und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Bei Gefahr im Verzug kann der Obmann eigenständig handeln, muss dies aber nachträglich genehmigen lassen. Schriftführer und Finanzreferent haben spezifische Aufgabenbereiche, insbesondere Verwaltung und Dokumentation. Bei Verhinderung treten die Stellvertreter ein.
§ 14 Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden für vier Jahre gewählt und prüfen die Finanzgebarung jährlich. Sie sind berechtigt, Mitgliederversammlungen einzuberufen und an allen Sitzungen teilzunehmen. Ein Abschlussprüfer ist zu bestellen, wenn die finanziellen Schwellenwerte überschritten werden.
§ 15 Schiedsgericht
Streitigkeiten werden durch eine aus fünf Vereinsmitgliedern bestehende Schlichtungseinrichtung beigelegt. Jeder Streitteil nominiert zwei Schiedsrichter, die gemeinsam einen Vorsitzenden wählen. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit und sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung kann nur in einer eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Auflösung ist dem zuständigen ASKÖ-Verband anzuzeigen. Das Vereinsvermögen fällt an den ASKÖ-Bezirks- oder Landesverband und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der letzte Vorstand muss die Auflösung und die Vermögensverwendung der Behörde melden.